Mehr Rechtssicherheit bei der Übermittlung von Mieter*innendaten

Am 28. Mai 2025 hat die Datenschutzkonferenz (DSK) einen Weg aufgezeigt, wie Mieter*innendaten bei der Grundversorgung rechtssicher von Vermieter*innen und Verwalter*innen an den zuständigen Grundversorger übermittelt werden können. Die Entscheidung ist ein wichtiger Schritt für die Immobilienwirtschaft, da sie Klarheit für private und gewerbliche Vermieter schafft. Außerdem ist das Prinzip übertragbar – beispielsweise auch auf die Gas- oder Fernwärmeversorgung.

Mit der neuen Regelung wird Rechtssicherheit für folgenden Fall geschaffen: Eine Wohnung wird neu vermietet und der/die Mieter*in hat noch keinen Stromlieferungsvertrag mit einem Stromversorger abgeschlossen. Die Mieter*innen versäumen es zudem, ihrer Pflicht nachzukommen, die Stromentnahme dem jeweiligen Grundversorger anzuzeigen. Viele sind sich dieser Pflicht gar nicht bewusst, oder es geht im Umzugsstress unter. Grundversorger stehen dann in einer vertraglichen Beziehung zu Personen, deren Identität sie nicht kennen, und wenden sich infolgedessen an die Wohnungseigentümer*innen.

Bislang konnten Mieter*innen innerhalb von sechs Wochen den Anbieter wählen – künftig entfällt diese Schonfrist. Der Mieter wird somit ohne konkrete Wahl automatisch im Standardtarif des örtlichen Grundversorgers geführt. Demnach tritt der Mietvertrag und damit der Stromverbrauch unmittelbar in das Grundversorgungsverhältnis ein, wenn keine Wahl eines anderen Versorgers erfolgt.

Damit das reibungslos funktioniert, brauchen Grundversorger frühzeitig die Daten der neuen Nutzer*innen – etwa Name, Adresse und Einzugsdatum. Die DSK hat hierzu entschieden, dass Vermieter*innen oder Verwaltungsunternehmen ab dem Zeitpunkt der Wohnungsübergabe Mieter*innendaten übermitteln dürfen – auch ohne ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen – sofern die Mieter*innen zuvor darauf hingewiesen wurden (Art. 13 DSGVO). Für die Übermittlung der Daten bestehe ein überwiegendes berechtigtes Interesse für den Vermieter, wenn die Mieter*innen noch keinen Stromlieferungsvertrag mit einem Versorger abgeschlossen haben

Die DSK erkennt ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung durch Vermieter*innen bzw. Grundversorger als gegeben an (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO). Das berechtigte Interesse des Vermietenden besteht darin, nicht vom Grundversorger in Anspruch genommen zu werden. Die Interessen der Mieter*innen überwiegen nicht, da sie selbst zur Mitteilung ihrer Daten verpflichtet gewesen wären und sie somit kein Recht auf Anonymität haben.

Eine Vorausübermittlung vor der Wohnungsübergabe ist jedoch in der Regel unverhältnismäßig, da die Mieter*innen zu diesem Zeitpunkt noch einen eigenen Stromvertrag abschließen könnten.

Für Vermieter, Immobilienverwaltungen und Wohnungsunternehmen bedeutet der Beschluss mehr Rechtssicherheit bei der erforderlichen Datenweitergabe, Vermieter*innen müssen nicht mehr für Stromrechnungen ihrer Mieter haften und es entsteht ein verlässlicher Prozess, indem die Vorab-Information standardisiert ist.

Für private Vermieter ebenso wie für große Wohnungsunternehmen schafft dies Planungssicherheit und Entlastung im Betriebsablauf.

Die zugrundeliegende Argumentation lässt sich nicht nur auf Strom, sondern auf alle Energiegrundversorgungen übertragen (z. B. Gas, Fernwärme, auch Warmwasser). Auch hier ist ein automatischer Grundversorgungsvertrag möglich, wenn kein alternativer Liefervertrag besteht. Damit könnte auch bei diesen Arten der Energieversorgung die Option einer nachträglichen Wahl entfallen, sobald der Einzug erfolgt ist.